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AWO Kreisverband Kiel e.V.

Preetzer Straße 35
24143 Kiel
Tel.: 0431/77570-0
Fax: 0431/77570-48
info (at) awo-kiel (dot) de

Satzung


Fassung beschlossen durch die Kreiskonferenz am 13.12.2009
Fassung eingetragen ins Vereinsregister am 11.05.2010
 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e.V.".
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Kiel und erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.
  3. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister in Kiel eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Bereich:
    • Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung
    • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
    • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe
    • Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
    • die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungsstätten und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind,
    • weitere Maßnahmen, Initiativen und Aktionen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen), Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der o.a. Satzungszwecke dienen.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

§ 3
Mitgliedschaft im Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Der Kreisverband Kiel der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist Mitglied im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreisverbandes sind die am Tag des Inkraft¬tre¬tens dieser Satzung bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Ortsvereine in seinem Gebiet. Weitere Ortsvereine werden Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband Kiel e.V.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Ortsvereine können ihren Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand bewirken. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband verliert der Ortsverein das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden.
  2. Die Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstoßen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigen bzw. geschädigt haben.
  3. Der Ausschluss ist nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

§ 6
Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Kreiskonferenz.

§ 7
Korporative Mitglieder

  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes Kiel bezieht, können sich dem Kreisverband als korporative Mitglieder anschließen.
  2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landesverbandes.
  3. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
  5. Die korporative Mitgliedschaft des Kreisverbandes in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.

§ 8
Jugendwerk

  1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Jugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

§ 9
Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. beschließende Organe
    a. die Kreiskonferenz
    b. der Kreisvorstand
  2. beratendes Organ
    a. der Kreisausschuss.

§ 10
Kreiskonferenz

  1. Die Kreiskonferenz setzt sich zusammen aus
    a. den Mitgliedern des Kreisvorstandes
    b. den von den Ortsvereinen gewählten Delegierten.
  2. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge vom Kreisvorstand festgesetzt. Auf jeweils angefangene 20 Mitglieder eines Ortsvereines entfällt ein Delegierter.
    Die Anzahl der von den Ortsvereinen gewählten Delegierten muss mindestens das Dreifache der Zahl der sonstigen Mitglieder der Kreiskonferenz betragen. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Aufteilungsschlüssel entsprechend herabzusetzen.
  3. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von vier Jahren abgehalten.
    Der Kreisvorstand hat zur Kreiskonferenz mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Landesvorstand ist zu den Kreiskonferenzen einzuladen.
  4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand - mit Ausnahme des Beisitzers aus dem Jugendwerk -, mindestens drei Revisoren sowie die Delegierten zur Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Revisoren haben u. a. die Pflicht, die Kassengeschäfte des Kreisverbandes mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Darüber hinaus überprüfen sie die Führung der Geschäfte des Kreisverbandes sowie der Einrichtungen des Kreisverbandes. Über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen berichten sie dem Kreisvorstand. Die Revisoren legen der Kreiskonferenz einen Prüfungsbericht vor. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
    Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes und der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Wahlämter des Kreisverbandes nicht wählbar.
    Eine Ausnahme bildet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.
  5. Der Kreisvorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder des Landesvorstandes einzuberufen. Zu einer außerordentlichen Kreiskonferenz muss mindestens sieben Tage vorher durch einfachen Brief eingeladen werden.
  6. Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Beschlüsse über die Auflösung des Kreisverbandes, über seinen Austritt aus dem Landesverband oder über eine Satzungsänderung sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Kreiskonferenz zu fassen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
  8. Über die Beschlüsse der Kreiskonferenz wird ein Protokoll geführt, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder einer Vertreterin oder einem Vertreter oder dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11
Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    a. der/dem 1. Vorsitzenden
    b. zwei Vertretern oder Vertreterinnen
    c. und mindestens 5 Beisitzern/Beisitzerinnen.
    Zusätzlich kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer als hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB bestellt werden. Bestellung und Abwahl erfolgen durch den Kreisvorstand. Die erstmalige Bestellung eines hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieds bedarf der Bestätigung durch die Kreiskonferenz.
    Ein Vorstandsmitglied des Jugendwerkes gehört dem Kreisvorstand als Beisitzer an. Der Kreisvorstand entsendet ein Mitglied in den Vorstand des Jugendwerks.
    Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.
    Endet das Arbeitsverhältnis der Geschäftführerin/des Geschäftsführers, die/der auch hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist, so endet auch das Vorstandsamt.
  2. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder einer  Vertreterin oder einem Vertreter oder dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied  unterschrieben wird.
  3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer nach § 30 BGB bestellen, die/der an den Vorstandssitzungen beratend teilnimmt.
    Übernimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer das Amt des hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann keine zusätzliche Geschäftsführerin/kein zusätzlicher Geschäftsführer bestellt werden.
  4. Der Kreisvorstand leitet den Verein. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder einer Vertreterin oder einem Vertreter oder dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied  wahrgenommen. Der/dem 1. Vorsitzen¬den, den beiden Vertreterinnen und Vertretern und dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied wird daneben das Recht zur Einzelvertretung eingeräumt. Sie sollen von dieser Befugnis nur auf der Grundlage von Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes Gebrauch machen. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. Diese letztere Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsbefugnis der Vertreterinnen und Vertreter gegenüber Dritten nicht. Die Vertretungsregelung eines hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieds regelt die Geschäftsordnung.
  5. Der Kreisvorstand beruft und entlässt die Mitglieder der Aufsichtsgremien für andere Rechtsformen, in denen er Dienste und Einrichtungen betreibt. Für diese Gremien sollen auch entsprechend qualifizierte externe Vertreter benannt werden. In ihrer Gesamtheit müssen die Aufsichtsgremien über die für ihre Aufgaben erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen.
  6. Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist – mit Ausnahme des hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieds - grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 12
Aufgaben und Pflichten des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand hat die soziale Arbeit im Gebiet des Kreisverbandes anzuregen und zusammenzufassen.
  2. Er ist zur jährlichen Aufstellung eines Haushaltsplanes und einer Jahresrechnung verpflichtet.
  3. Der Landesverband ist berechtigt, die Haushaltspläne sowie die Rechnungs- und Kassenprüfung des Kreisverbandes zu prüfen.
  4. Vor Grundstücksgeschäften, Darlehensgeschäften und Bürgschaften bedarf es der Erörterung zwischen dem Kreisvorstand und dem Landesverband. Dieses gilt nicht für Kassenkredite. Der Kreisvorstand hat das Recht, die Landesrevision zur Prüfung anzufordern. Dieses soll sich jedoch auf begründete Einzelfälle beschränken.
  5. Der Kreisvorstand hat die Aufgabe, für die Einhaltung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt bei den ihm angehörenden Ortsvereinen Sorge zu tragen.
  6. Der Landesverband ist rechtzeitig zu den Sitzungen des Kreisvorstandes und des Kreisausschusses einzuladen. Mindestens einmal jährlich sind dem Landesverband die für die Statistiken, Versicherungen usw. notwendigen Zahlen mitzuteilen.

§ 13
Kreisausschuss

  1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und der/dem Vorsitzenden der Ortsvereine oder deren Vertreter und Vertreterinnen zusammen.
  2. Der Kreisausschuss hat die Arbeit des Kreisvorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.
  3. Der Kreisvorstand fasst Beschlüsse, die mehrere Ortsvereine betreffen, erst nach einer Beratung im Kreisausschuss.

§ 14
Auflösung

  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband verliert der Kreisverband das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen.
    Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Statut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e. V.
Preetzer Str. 35
24143 Kiel